Zustellung der Ladung mit der Klageschrift

§ 274 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen ist, wenn ein früher erster Verhandlungstermin bestimmt wird.

§ 274 (2) ZPO

Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

siehe auch

§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.