Zustellung der Berufungsschrift

§ 521 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenpartei zuzustellen sind.

§ 521 (1) ZPO

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

siehe auch

§ 521 ZPO → Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.