Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung

§ 241 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung des Verfahrens.

§ 241 (2) ZPO

Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

siehe auch

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.