Zustellung bei mehreren Vertretern oder Leitern

§ 170 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern die Zustellung an einen von ihnen genügt.

§ 170 (3) ZPO

Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

siehe auch

§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.