Zustellung an Vertreter in Wohnung, Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 178 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie die Zustellung an erwachsene Familienangehörige, Mitbewohner oder Beschäftigte in Abwesenheit der Person erfolgen kann.

§ 178 (1) ZPO

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden: 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

siehe auch

§ 178 ZPO → Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Regelt die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wird.