Zustellung an gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähiger Personen

§ 170 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei nicht prozessfähigen Personen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen muss.

§ 170 (1) ZPO

Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

siehe auch

§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.