§ 170 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei nicht prozessfähigen Personen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen muss.
Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
§ 170 ZPO → Zustellung an Vertreter
Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.