Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im anhängigen Verfahren

§ 172 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, einschließlich bestimmter Prozesshandlungen.

§ 172 (1) ZPO

In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

siehe auch

§ 172 ZPO → Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln.