Zuständigkeitsstreitwert

Nach dem Wert des Verfahrens („Streitwert“) nach den § 2 ff ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts („Zuständigkeitsstreitwert“) und (analog) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels („Rechtsmittelstreitwert“).

siehe auch

§ 2 ff ZPO → Streitwert