§ 237 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Gericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuständigkeit der Gerichte.