§ 29 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort die Zuständigkeit nur begründet, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 29 ZPO → Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.