§ 38 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig wird, wenn die Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind.
Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 38 ZPO → Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.