Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts

§ 19b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen im Zusammenhang mit Restrukturierungssachen ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

§ 19b (1) ZPO

Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

siehe auch

§ 19b ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, und ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung dieser Klagen.