§ 19b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen im Zusammenhang mit Restrukturierungssachen ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.
Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.
§ 19b ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, und ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung dieser Klagen.