Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Vollstreckbarerklärung

§ 796b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist.

§ 796b (1) ZPO

Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

siehe auch

§ 796b ZPO → Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.