§ 796b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist.
Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
§ 796b ZPO → Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.