Zuständigkeit des Landgerichts für Vollstreckungsurteile

§ 722 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Landgericht für die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils zuständig ist.

§ 722 (2) ZPO

Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

siehe auch

§ 722 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.