§ 858 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt das zuständige Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart fest.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.