Zuständigkeit des Amtsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 858 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt das zuständige Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart fest.

§ 858 (2) ZPO

Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

siehe auch

§ 858 ZPO → Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.