§ 1062 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.
Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
§ 1062 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.