Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme

§ 1062 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.

§ 1062 (4) ZPO

Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

siehe auch

§ 1062 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.