§ 764 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört.
Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
§ 764 ZPO → Vollstreckungsgericht
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.