Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte

§ 764 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört.

§ 764 (1) ZPO

Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

siehe auch

§ 764 ZPO → Vollstreckungsgericht
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.