§ 946 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.
Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
§ 946 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.