Zuständigkeit bei öffentlicher Urkunde

§ 946 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.

§ 946 (2) ZPO

Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

siehe auch

§ 946 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.