§ 1074 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.
Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.