Zusätzliche Gerichtsstände durch Statut oder Regelungen

§ 17 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Festlegung zusätzlicher Gerichtsstände, die durch Statut oder besondere Regelungen bestimmt werden können.

§ 17 (3) ZPO

Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

siehe auch

§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.