§ 17 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Festlegung zusätzlicher Gerichtsstände, die durch Statut oder besondere Regelungen bestimmt werden können.
Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.