Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter

§ 79 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die nicht vertretungsbefugt sind, und die Bedingungen, unter denen das Gericht die Vertretung untersagen kann.

§ 79 (3) ZPO

Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.