Zurückverweisung an das Berufungsgericht

§ 563 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass im Falle der Aufhebung eines Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

§ 563 (1) ZPO

Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

siehe auch

§ 563 ZPO → eigene Sachentscheidung
Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.