Zulassung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 296 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zugelassen werden, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.

§ 296 (1) ZPO

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

siehe auch

§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.