Die Revision findet nur statt, wenn sie
zugelassen hat.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann.1). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung der Revision auszugehen.2)