§ 533 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Widerklagen im Berufungsverfahren zulässig sind.
Widerklagen sind ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen zulässig.
§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.