§ 533 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren zulässig sind.
Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen.
§ 533 ZPO → Widerklage
Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.