Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit

§ 418 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

§ 418 (2) ZPO

Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

siehe auch

§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.