§ 418 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.