Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen

§ 722 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsurteils zulässig ist.

§ 722 (1) ZPO

Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

siehe auch

§ 722 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.