Zulässigkeit der Restitutionsklage

§ 582 ZPO

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Die eine Wiederaufnahme hindernde Möglichkeit der Geltendmachung im Vorprozess hat dann bestanden, wenn der Restitutionsgrund schon damals bekannt war und er ist schuldhaft im Sinne des § 582 ZPO nicht geltend gemacht worden, wenn sein Vorbringen seinerzeit eine begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; dass seine Geltendmachung mit absoluter Gewissheit zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, ist nicht erforderlich.1)

Zwar wird von einem Restitutionskläger nicht verlangt, dass er im Vorprozess Einwände erhebt, mit denen er erkennbar nicht durchdringen kann, er muss jedoch, wenn er Einwände schriftsätzlich bereits geltend gemacht hat, die im Vorprozess bestehenden Möglichkeiten nutzen und sich darum bemühen, das Gericht von deren Begründetheit zu überzeugen und im Fall einer ungünstigen Entscheidung deren Korrektur im Rechtsmittelverfahren zu erreichen.2)

siehe auch

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2007, 2 U 34/06 - Stangenbearbeitungszentrum; m.V:a. RG; JW 1901, 33, 34; RGZ 99, 168, 170; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 582 Rdnr. 4; Braun in: MünchKommZPO, 2. Aufl., § 582, Rdnr. 8; Musielak, a.a.O., § 582, Rdnr. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 582, Rdnr. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 582, Rdnr. 4
2)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2007, 2 U 34/06 - Stangenbearbeitungszentrum