Zulässigkeit der Berufung

Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

Zulässigkeit der Berufung

§ 511 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen eine Berufung zulässig ist.

§ 511 (2) ZPO

Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.