Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess

§ 595 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass als Beweismittel nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind, außer für die im § 592 erwähnten Tatsachen.

§ 595 (2) ZPO

Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

siehe auch

§ 595 ZPO → Beweismittel
Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.