Zugeständnis durch Nichtbestreiten

§ 138 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind.

§ 138 (3) ZPO

Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

siehe auch

§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.