§ 138 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind.
Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.