Zügige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen

§ 802a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken.

§ 802a (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

siehe auch

§ 802a ZPO → Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.