§ 376 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Bundespräsident das Zeugnis verweigern kann, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde.
Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.