Zeugnisverweigerung durch den Bundespräsidenten

§ 376 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Bundespräsident das Zeugnis verweigern kann, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde.

§ 376 (4) ZPO

Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.