Zeugenentschädigung

§ 401 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 401 ZPO

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen über den Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der Entschädigung von Zeugen.