§ 66 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich ist, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.