Zeitpunkt und Bedingungen der Nebenintervention

§ 66 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich ist, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels.

§ 66 (2) ZPO

Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

siehe auch

§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.