Zeitpunkt des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

§ 313a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Verzicht bereits vor der Urteilsverkündung erfolgen kann, jedoch spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden muss.

§ 313a (3) ZPO

Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

siehe auch

§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.