Würdigung der Schriftvergleichung

§ 442 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung entscheidet, wobei gegebenenfalls Sachverständige angehört werden können.

§ 442 ZPO

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und Beweiskraft von Urkunden sowie der Verfahren zur Schriftvergleichung und der Rolle von Sachverständigen.