Worterteilung und Entzug durch den Vorsitzenden

§ 136 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Befugnisse des Vorsitzenden zur Worterteilung und zum Wortentzug.

§ 136 (2) ZPO

Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.