Worterteilung in Anwaltsprozessen

§ 137 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten ist.

§ 137 (4) ZPO

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.