Wirkungsverlust der Anschlussberufung

§ 524 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird.

§ 524 (4) ZPO

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.