§ 524 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.