§ 1055 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Ernennung von Schiedsrichtern, das Verfahren selbst und die Wirkungen von Schiedssprüchen.