Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1055 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

§ 1055 ZPO

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Ernennung von Schiedsrichtern, das Verfahren selbst und die Wirkungen von Schiedssprüchen.