Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 342 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkung eines zulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil.

§ 342 ZPO

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Einspruch gegen Versäumnisurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, einschließlich der Rückversetzung des Prozesses in den Stand vor der Versäumnis.