§ 819 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkung der Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Vorschriften, die bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zu beachten sind, einschließlich der Verwertung und Verwaltung der gepfändeten Gegenstände.