Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 61 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Streitgenossen dem Gegner als Einzelne gegenüberstehen, sodass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

§ 61 ZPO

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 → Streitgenossenschaft
Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Streitgenossenschaft, bei der mehrere Personen als Kläger oder Beklagte auftreten können, und beschreibt, wie ihre Handlungen im Prozess zu bewerten sind.