Wirkung bei Schiffshypotheken

§ 325 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Wirkung eines Urteils bei Schiffshypotheken.

§ 325 (4) ZPO

Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.