Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger

§ 856 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist.

§ 856 (4) ZPO

Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.