§ 856 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist.
Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.
§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.