Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen (§ 156 I ZPO)
§ 156 II ZPO: Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
Ansonsten kann die Wiedereröffnung auch nach pflichtgemäßem Ermessen bei wesentlichen neuen Umständen (z.B. Vergleichsabschluß, Erledigung in der Hauptsache) angeordnet werden.
Problematisch ist der Teilverzicht durch Beschränkung des Waren- Dientstleistungsverzeichnisses nach Abschluß der mündlichen Verhandlung.