Wiederaufleben der Schiedsvereinbarung

§ 1059 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs im Zweifel zur Folge hat, dass die Schiedsvereinbarung wegen des Streitgegenstandes wiederauflebt.

§ 1059 (5) ZPO

Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

siehe auch

§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.