§ 29c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Nichtanwendung von § 33 Abs. 2 auf Widerklagen der anderen Vertragspartei im Kontext von Haustürgeschäften.
§ 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
§ 29c ZPO → Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.